Vermieter repariert Rolladen nicht – Mietrecht & Rollladen

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Mietrecht und Schutz der Mieter sind – besonders in Zeiten des immer härter umkämpften Wohnungsmarktes – ein großes Thema. Dabei spielt auch Sonnenschutz eine nicht unerhebliche Rolle. So sind die Rollläden, die bei Bezug der Wohnung vorhanden sind, selbstverständlich auch ein Teil des Mietrechts. Doch welche Rechte hat man als Mieter wenn der Rolladengurt gerissen oder der Rolladen kaputt ist? Diese Fragen beantworten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Vermieter repariert Rolladen nicht - Rechte und Pflichten

Vermieter repariert Rolladen nicht - Rechte und Pflichten

Kleinreparaturen sind meist Sache des Mieters

Generell ist der Vermieter dafür zuständig, das Wohn- bzw. Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand bereitzustellen und instand zu halten. Jedoch sind von der Pflicht der Instandhaltung sogenannte Kleinreparaturen ausgenommen. Kommt es also zu Schäden an einem Rollladen, muss zunächst geklärt werden, inwiefern es sich um eine dem Mieter zu Lasten zu legende Kleinreparatur handelt.
Jedoch ist ein vom Mieter selbst eingebauter Sonnenschutz nach dessen Einzug immer Sache des Mieters.

Was fällt unter Kleinreparaturen?

Zu Kleinreparaturen zählen Gegenstände, die vom Mieter oft oder täglich genutzt werden, so zum Beispiel defekte Glühbirnen. Voraussetzung aber ist, dass eine entsprechende Klausel – die sogenannte "Kleinreparaturklausel" – im Mietvertrag enthalten ist.

Unter Kleinreparaturen fallen zum Beispiel der Rollladengurt, während der Rollladenkasten davon ausgenommen ist.

Sind Rolladen Vermietersache?

Laut Urteil des Leipziger Amtsgerichts geht der Rollladenkasten immer zu Lasten des Vermieters bzw. zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. Wichtig ist jedoch: Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen, ob sich der Zustand der Mietsache in Folge von Abnutzung oder des unsachgemäßen Gebrauchs verschlechtert hat und damit die Frage der Kostenübernahme nicht geklärt ist, trägt zunächst der Vermieter die Beweislast.

Der Vermieter repariert den Rolladen nicht – Mietminderung ist möglich

Falls ein Vermieter der Reparaturpflicht nicht nachkommt, kann der Mieter unter Umständen die Miete lediglich unter Vorbehalt zahlen oder gar mindern. So sind Gerichtsurteile bekannt, die eine Mietminderung um bis zu 5% bestätigten, aufgrund eines defekten Rollladens.
Jedoch ist es nur möglich, Mietminderungen durchzusetzen, wenn sich bei Einzug ein Rollladen in der Wohnung befand, und sobald es entsprechende schriftlich fixierte Absprachen zwischen Mieter und Vermieter gegeben hat. Es existiert nämlich kein grundsätzlicher Anspruch eines Mieters auf Sonnenschutz.
Sollte es bei einer Modernisierungsmaßnahme dazu gekommen sein, dass der Rollladen mitsamt Kasten abgenommen werden musste, ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Rollladen wieder an Ort und Stelle anzubringen. Ein innen angebrachter Sonnenschutz ist kein Ersatz. Für die Reinigung eines Sonnenschutzes gilt, dass der Mieter für innen angebrachten und der Vermieter für an der Fassade angebrachten Sonnenschutz verantwortlich ist.

Rolladengurt gerissen - Mieter oder Vermieter

Rolladengurt gerissen - Mieter oder Vermieter

Wer muss gerissenen Rolladengurt bezahlen?

Der Rollladengurt ist ein Gegenstand der Mietsache, welcher häufig vom Mieter benutzt wird. Unter Berücksichtigung der Erfüllung aller Voraussetzungen der Kleinreparaturklausel (muss im Mietvertrag stehen) muss der Mieter die Kosten der Reparatur tragen.

Was kostet Rollladengurt wechseln?

Trauen Sie sich den Wechsel des Rollladengurtes selbst zu, können Materialkosten von 10 bis 20 Euro anfallen. Bei Beauftragung eines Handwerkers kann das Wechseln des Rollladengurt – je nach Objektlage – zwischen 30 und 180 Euro kosten.

Zu guter Letzt: Sollte eine Lärmbelästigung eintreten, weil der Nachbar seine Rollläden auch zu Ruhezeiten (22-6 Uhr) öffnet und schließt, ist es nicht rechtens, eine Mietminderung zu verlangen. Das hat die Rechtsprechung eindeutig entschieden.

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By Redaktion

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