Rollläden während der Ruhezeit bedienen!

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Gerichtsurteil zur Bedienung von Rollläden nach 22 Uhr

Ab 22 Uhr gilt in ganz Deutschland die Nachtruhe. Sie sollten bis zu dieser Uhrzeit alle Dinge erledigt haben, welche größeren Lärm verursachen. Diese Regelung ist recht einfach, logisch nachvollziehbar und im Großen und Ganzen auch leicht einzuhalten. Doch es gibt auch Ausnahmen. So darf zum Beispiel auch in der Nacht Bad und Dusche genutzt werden, selbst wenn der Nachbar dies hört und sich davon gestört fühlt.

Doch was ist mit dem Rollladen? Er macht recht viel Lärm und sollte dementsprechend doch auch unter die gesetzliche Regelung der Nachtruhe fallen. Tatsächlich litt vor einigen Jahren eine Person in Düsseldorf dermaßen unter dem Lärm der angrenzenden Rollläden so sehr, dass sie diese Beschwerde vor das Gericht brachte. Tagtäglich würde der Lärm das schlafende Kind aufwecken, da der Rollladen zwischen 22.30 und 23.30 Uhr bedient wurde. Diese Nutzung sei eindeutig eine Verletzung der Nachtruhe, welche nach 22 Uhr gültig ist.

Das Amtsgericht in Düsseldorf entschied in der Streitsache, dass der Gebrauch von Rollläden nach 22 Uhr rechtens sei. Ausschlaggebend für dieses Urteil war der Umstand, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, einem Menschen vorzuschreiben, seine Wohnung vor 22 Uhr verdunkeln zu müssen. Zudem sei objektiv betrachtet das Lärmaufkommen nur sehr kurz und schnell wieder vorüber. Hinzu kam, dass es in der Natur der Sache läge, einen Rollladen nachts zu benutzen. Dementsprechend seien die Nachbarn hier zur Duldung verpflichtet, da die Benutzung von Rollläden auch nach 22 Uhr zur normalen Nutzung einer Wohnung gehöre.

Rollladen dürfen also zwischen 22 und 6 Uhr benutzt werden, da diese eine normale Nutzung der Wohnung darstellt. Auch wenn Kinder von dem Lärm geweckt werden, liegt hier kein Beschwerdegrund vor. Dennoch sollten Sie nach 22 Uhr ihre Jalousien möglichst leise schließen. Dem allgemeinen Miteinander hat ein bisschen gegenseitiger Respekt nämlich noch nie geschadet.

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Von Redaktion

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